§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

  1. Der Verein führt den Namen „FC Bayern Fanclub Red Bavarians Dingolfing e.V.“
  2. Der FC Bayern Fanclub Red Bavarians Dingolfing e. V. ist eingetragen im Registergericht beim Amtsgericht Landshut, Nr. VR 200692.
  3. Der Sitz des Vereins ist in 84164 Moosthenning, Flurweg 10.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  1. Der Verein setzt sich zum Ziel, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten Fans des FC Bayern München zu einer gemeinsamen Interessenvertretung zusammenzufassen.
  2. Ziel des Vereins (Fanclub) ist es, Fans des FC Bayern München zu organisieren und den FC Bayern München gemeinsam fair bei nationalen sowie internationalen Veranstaltungen zu unterstützen und dessen Erscheinungsbild durch Aktionen positiv mitzuprägen.
  3. Zweck des Vereins ist es, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und den Sport zu fördern.
  4. Im Besonderen erfüllt der Verein folgende Aufgaben/Zwecke:cn
    d) Pflege der Geselligkeit und Gemeinschaft
    e) Erfüllung gemeinnütziger Zwecke, z.B. Beteiligung an Typisierungen, finanzielle Unterstützung unverschuldet in Not geratener Personen, Veranstaltungen für Waisen und/oder Behinderte
  5. Alle Vereinsämtern werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3 GESCHÄFTS- UND GRÜNDUNGSJAHR

Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr. Der Verein wurde am 27.02.1998 gegründet.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder aufgeteilt in aktive und passive Mitglieder.
    a) Aktives Mitglied ist, wer das FCB Fanportal akzeptiert und unterschreibt.
    b) Passives Mitglied ist, wer keine Einwilligung zum FCB Fanportal erteilt.
    c) Nur für aktive Mitglieder kann der Verein Eintrittskarten und Fahrten beim FC Bayern München bestellen.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personengemeinschaft des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit dem Antrag auf Aufnahme muss das Mitglied die Satzung, die Einwilligung für Bild & Ton, sowie die sowie die für Veranstaltungen/Fahrten geltenden Allgemeinen Verhaltensregeln (AVR) des Vereins anerkennen.
Bei Kindern unter 18 Jahren bedarf es einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Personengemeinschaften ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Entscheidung der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft.
  5. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auszahlung von Gewinnanteilen, sofern durch Veranstaltungen ein Überschuss erwirtschaftet werden sollte, oder sonstiger finanzieller Mittel des Vereins.
Über die Verwendung von Spenden, sonstigen freiwilligen Zuwendungen oder eines etwaigen aufgelaufenen Überschuss aus durchgeführten Veranstaltungen/Fahrten im Sinne des Vereinszweckes entscheidet die Vorstandschaft gemäß nachfolgender Regelung auf Anregung durch die Mitglieder:
    · Bis zu einem Betrag von 100,00 Euro ist jedes einzelne Vorstandsmitglied berechtigt, über die genannten Mittel zu verfügen
    · Ab einem Betrag von 100,01 Euro bis zu 1.000,00 Euro wird die Entscheidung durch mindestens 3 Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit getroffen
    · Ab einem Betrag von 1.000,01 Euro ist ein Beschluss des gesamten Vorstands mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich
  6. Grundlage für die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins sind die AVR’s (Allgemeine Verhaltensregeln) und deren Einhaltung sowie die Einwilligung für Bild & Ton.
  7. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verletzungen von Mitgliedern, Kinder und Jugendliche eingeschlossen, die während einer Veranstaltung, Fahrt oder im Stadion passieren, sofern seitens des Vereins weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der Verein distanziert sich ebenfalls von Schäden und Verletzungen an dritten Personen, die durch ebensolche Mitglieder herbeigeführt werden.
  8. Die Vorstandschaft schlägt in der Jahreshauptversammlung einen Mitgliederbeitrag für das folgende Geschäftsjahr vor. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Höhe der Mitgliederbeitragsstruktur mit einfacher Mehrheit ab.
  9. Die Mitgliederliste wird von der Vorstandschaft (in der Regel von der Mitgliederbetreuung) geführt.

§ 5 MITGLIEDSBEITRAG

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden am Anfang des Geschäftsjahres, aber nicht vor dem 01. Februar eines Jahres, für das laufende Jahr fällig und mittels Lastschrift eingezogen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist in der Beitragsordnung nachzulesen.
  2. Sollte eine Abbuchung vom Konto, welches das jeweilige Mitglied angegeben hat, nicht möglich sein oder der Lastschrift nach Einzug widersprochen werden, wird pauschal eine Gebühr von 10 Euro zusätzlich zum Jahresbeitrag erhoben.
  3. Ehrenmitglieder unterliegen keiner Beitragspflicht.

§ 6 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) mit dem Tod des Mitgliedes
    b) durch freiwilligen Austritt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
    c) durch Streichung auf der Mitgliederliste z.B. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
  3. Ein Mitglied ist ohne weitere Mahnung und ohne Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag nach erfolgter Abbuchung durch Widerspruch gegen die Lastschrift zurückbuchen lässt, sofern der Abbuchung der aktuelle Mitgliedsbeitrag zugrunde gelegt wurde. Der Ausschluss wird dem Mitglied in schriftlicher Form mitgeteilt. 
Für den Fall der fehlgeschlagenen Abbuchung des Mitgliedsbeitrags kann die Vorstandschaft den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein beschließen, wenn das Mitglied trotz Mahnung und Fristsetzung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags und Ausgleich der Kosten gemäß
§ 5 Ziff. 2 der Satzung innerhalb der gesetzten Frist (mindestens 14 Tage ab Mahnung) den geschuldeten Betrag nicht ausgleicht.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Vereinsinteressen bzw. die Satzung verstoßen hat oder durch sein Verhalten den Vereinszwecken zuwider handelt. Der Ausschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Ist der Auszuschließende ein Vorstandsmitglied ist er nicht stimmberechtigt. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Die Vorstandschaft entscheidet dann nach Anhörung mit 2/3- Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der genannten Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  5. Mitglieder haben beim Ausscheiden (Tod, Austritt oder Ausschluss) keinen Anspruch auf Entschädigung an den Verein. Ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung endet mit dem Geschäftsjahr, in dem das Mitglied ausscheidet. Unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens werden dem Mitglied evtl. anfallende Verwaltungskosten (z.B. Rückbuchungsgebühren der Banken) noch belastet.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder haben das Recht
    a) zur Vorbereitung und in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen
    b) den Verein um Auskunft, Rat und Beistand in allen Angelegenheiten zu bitten, die sich aus dem Vereinszweck ergeben
    c) an allen Veranstaltungen (außer dem nicht öffentlichen Teil der Vorstandssitzungen) des Vereins teilzunehmen, sofern ausreichend Teilnehmerplätze (Eintrittskarten) zur Verfügung stehen
    d) Aktives und passives Wahlrecht besteht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht
    a) die Beiträge fristgerecht zu entrichten, deren Höhe der Vorstand in der Beitragsordnung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorschlägt
    b) Verbindlichkeiten, die sich aus der Teilnahme an Fahrten, Veranstaltungen und sonstigen Rechtsgeschäften ergeben, fristgerecht zu entrichten bzw. für ausreichende Kontodeckung zu sorgen
    c) die Satzung des Fanclubs zur Regelung des Vereinslebens sowie die AVR bei Veranstaltungen anzuerkennen und nach besten Kräften zu fördern

§ 8 ORGANE DES VEREINS

  1. die Vorstandschaft
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Beisitzer

§ 9 VORSTAND

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer, dem 2. Schriftführer, dem Kassier und dem Organisationsbeauftragten. Die Vorstandschaft kann sich Unterstützung durch die von ihm bestimmten Beisitzer holen.
    a) Beisitzer können in beliebiger Anzahl vom Vorstand bestimmt werden.
    b) Beisitzer können nur Mitglieder des Vereins werden.
    c) Die Amtszeit eines Beisitzers ist auf die Amtszeit der Vorstandschaft begrenzt.
    d) Eine besondere Funktion des Beisitzers ist der Datenschutzverantwortliche.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist, auch mehrfach, möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so hat der Vorstand die Übernahme seiner Obliegenheiten durch ein anderes Vorstandsmitglied zu regeln und/oder ein langjähriges Mitglied vorübergehend kommissarisch mit den Aufgaben zu betrauen, bis durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt wird. Die Nachwahl hat spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Amtszeit des Nachfolgers endet mit der regulären Wahlperiode der Vorstandschaft.
  3. Der Kassier kann selbstständig und eigenverantwortlich Zahlungsvorgänge tätigen, sofern hierdurch Verbindlichkeiten des Vereins erfüllt werden. Über die Verwendung von Vereinsmitteln zu freiwilligen Zwecken bedarf es eines entsprechenden Beschlusses gemäß § 4 Ziff. 5. Er muss seine Ein- bzw. Ausgaben nach Ende des Geschäftsjahres dem Kassenprüfer vorlegen und auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern belegen.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von nur einem Vorstandsmitglied ist der Vorsitzende verpflichtet, den Vorstand einzuberufen.
  5. Mitglieder der Vorstandschaft können nur Personen werden, die Mitglieder des Vereins sind und dem Verein mind. 5 Jahre angehören. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  6. Die Vereinigung mehrere Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 10 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung 

    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    d) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern.

    e) Organisieren von Fahrten und Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks
    
f) Vorschlag zur Änderung der Beitragsordnung
    
g) Vorschlag zur Änderung der Satzung
    
h) Vorschlag zur Auflösung des Vereins
    
i) Beschlussfassung über Einnahmen und Ausgaben der Vereinsmittel

    j) Beschlussfassung über Verwendung und Anschaffung von Vereinseigentum
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (nach §26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
  4. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt.

§ 11 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Eine Tagesordnung ist hierbei nicht zu übermitteln. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ohne einen Vorsitzenden ist keine beschlussfähige Vorstandssitzung möglich.
  2. Die Einhaltung der Einberufungsfrist ist dann nicht notwendig, wenn
    a) vor der Vorstandssitzung alle Vorstandsmitglieder über die kurzfristige Sitzung informiert wurden und

    b) mindestens 4 Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. oder 2. Vorsitzenden anwesend sind. 

    Für die Beschlussfassung ist in diesem Fall die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig. Der Leiter der Vorstandssitzung kann bei Vorstandssitzungen ohne Einhaltung der Einberufungsfrist bei Stimmengleichheit einen Stichentscheid nur herbeiführen, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Jede Vorstandssitzung wird vom Schriftführer protokolliert. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort, Datum, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief unter Beifügung der voraussichtlichen Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung können bis zu 2 Wochen vor der Versammlung an die Vorstandschaft übermittelt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1-mal im Jahr einzuberufen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder einen entsprechenden schriftlich begründeten Antrag stellen.
  5. Über die wesentlichen Punkte der Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglieder, eine Stimme.
  7. Der ordentlichen Mitgliederversammlung bleibt insbesondere vorbehalten:
    a) die Abberufung, Vorschlag und Wahl der Vorstandsmitglieder
    
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes

    c) die Genehmigung der Jahresschlussrechnung und die Entlastung des Vorstandes
    
d) die Bestellung des Kassenprüfers
    
e) Abstimmung über den Vorschlag der Vorstandschaft zur Beitragsordnung
    
f) Abstimmung über den Vorschlag der Vorstandschaft zur Satzungsänderung des Vereins
    g) Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenvorstand

    h) Ehrungen zur Mitgliedschaft
  8. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung bleibt insbesondere vorbehalten:
    a) Auflösung des Vereins (siehe §17)
    b) Abstimmung über den Inhalt einer beantragten außerordentlichen Mitgliederversammlung (siehe Punkt 4)
  9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, so führt ein von der Vorstandschaft anwesendes Mitglied die Versammlung.
  10. In der Mitgliederversammlung werden die Wünsche und Anträge der Mitglieder gehört und versucht im Sinne der Gemeinnützigkeit umzusetzen, ohne gegen § 2 der Satzung zu verstoßen.
  11. In der Mitgliederversammlung werden Vorstandsbeschlüsse mitgeteilt, z.B.:
    a) Veranstaltungen, Fahrten und Anschaffungen
    b) Vereinseintritte, Vereinsaustritte und Ausschlüsse
    c) Beschlüsse die sich aus den Aufgaben des Vorstands ergeben

§ 13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch die anwesenden Mitglieder. Ist die Versammlung in einem oder mehreren Punkten nicht beschlussfähig, ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung unter Ankündigung der offenen Abstimmungspunkte schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  1. Die Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich. Der Versammlungsleiter kann eine Akklamation per Handzeichen vorschlagen die als angenommen gilt wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ist.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  3. Zur von der Vorstandschaft vorgeschlagenen Satzungsänderung ist eine 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.
  4. Die Beschlussfähigkeit zur Vereinsauflösung ist in §17 festgelegt.
  5. Zur Änderung des Vereinszwecks § 2 müssen 50% aller Mitglieder anwesend sein. Die Änderung gilt als beschlossen, wenn 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder dafür sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig muss in der zweiten Mitgliederversammlung (siehe oben) die Änderung des Vereinszwecks einstimmig beschlossen werden!
  6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Sollte auch hier eine Stimmengleichheit herrschen, behält der Amtsinhaber seinen Vorstandsplatz. Sollte keiner der beiden Kandidaten dieses Amt schon in der letzten Amtsperiode bekleidet haben, entscheidet das Los.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und im Mitgliederbereich der Homepage zugänglich zu machen. Auf Wunsch kann das Protokoll auch per E- Mail, in Ausnahmefällen auch postalisch zugestellt werden. Erfolgt innerhalb von 10 Tagen kein Einspruch gilt das Protokoll als bestätigt. Der Einspruch ist in jedem Fall schriftlich an den Schriftführer zu richten. Im Protokoll sind neben Ort und Datum auch die Namen der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse und die Tagesordnung zu vermerken.

§ 14 EINNAHMEN UND AUSGABEN

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
    a) den Beiträgen der Mitglieder

    b) den Zinsen und Erträgen des Vermögens
    
c) aus Spenden und freiwilligen Zuwendungen

    d) Überschüssen aus durchgeführten Veranstaltungen (Fahrten zu Spielen etc.)
    e) sonstigen Einnahmen
  2. Die Ausgaben bestehen aus
    a) Beschaffung und Unterhalt von Fanartikeln

    b) Reisekosten (z.B. Bus, Eintrittskarten etc.)
    
c) allgemeine Unkosten (z.B. Verwaltungskosten)
  3. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
  4. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur zweckgebundenes Vermögen ansammeln.

§ 15 KASSENPRÜFER

  1. Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer. Die unmittelbare Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Kassenprüfer darf nicht der Vorstandschaft angehören oder ein mit der Kassenführung des Vereins zusammenhängendes Amt bekleiden.

§ 16 SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung müssen alle Vorstandsmitglieder anwesend sein.
  2. Der Vorstand ist beauftragt, Vorschläge zur Satzungsänderung zu erarbeiten und in der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  3. Die zu ändernden Paragraphen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung im Wortlaut verlesen werden.
  4. Die Paragraphen dürfen nur mit Zustimmung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung geändert werden.
  5. Der Vorschlag zur Satzungsänderung muss einstimmig in der Vorstandssitzung beschlossen worden sein.

§ 17 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Der Beschluss zur beabsichtigten Vereinsauflösung muss in der Vorstandschaft einstimmig unter Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.
  2. Über die Auflösung des Vereins wird in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung entschieden. Die beabsichtigte Auflösung des Vereins ist in der Einladung ausdrücklich anzugeben.
  3. Die Auflösung kommt nur zustande, wenn sich in dieser Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel aller Vereinsmitglieder für eine Auflösung aussprechen.
  4. Sollte eine Beschlussfassung nicht möglich sein, muss vom 1. Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden.
  5. In der zweiten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck kommt die Auflösung nur zustande, wenn sich in dieser Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel aller anwesenden Mitglieder für eine Auflösung aussprechen.
  6. IIm Falle einer Vereinsauflösung wird das vorhandene Geldvermögen abzüglich der privaten Einlagen der Gründungsvorstände sowie etwaiger Darlehen, an eine gemeinnützige Einrichtung gespendet. Diese Einrichtungen werden von der Vorstandschaft in der Sitzung zur beabsichtigten Vereinsauflösung (siehe Punkt 1) vorgeschlagen und von der die Auflösung bestimmenden Mitgliederversammlung beschlossen.
  7. Der Verein muss zwingend aufgelöst werden, wenn innerhalb von 3 Mitgliederversammlungen keine Vorstandschaft gewählt werden kann!

§ 18 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand ist Landau/Isar.

BEITRAGSORDNUNG

§ 1 - BEITRÄGE (jährlich)

Folgende Beiträge wurden in der Mitgliederversammlung am 28. August 2021 bestätigt:

Kinder und Jugendliche von 0 – 16 Jahre – beitragsfrei!


Jugendliche ab 16 Jahren und Erwachsene – 33,- Euro

jährlich
Schwerbehindert ab 50% und Rentner (mit Nachweis) – 25,- Euro jährlich


Familienbeiträge entfallen ab 2021

§ 2 - SPENDEN

Nach Selbsteinschätzung

§ 3 - EINZUGSERMÄCHTIGUNG

Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats
Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Bankeinzug per SEPA-Lastschriftmandat regelmäßig Anfang des lfd. Geschäftsjahres, eventuelle sonstige Kosten (Fahrten zu Bundesligaspielen etc.) je nach Einzug durch den Kassier.


Alle anfallenden Zahlungen für Fahrten, Mitgliedsbeiträge etc. können aufgrund des erheblich entstehenden Verwaltungsaufwandes NICHT (wie im SEPA-System gefordert) vorher schriftlich angekündigt werden.


Eine Anerkennung bzgl. unserer Vorgehensweise ist zwingend Voraussetzung für eine Aufnahme in den Fanclub Red Bavarians Dingolfing e.V.
Die Zustimmung zum SEPA-Verfahren inkludiert sämtliche Zahlungen an den Verein.

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